· Fachbeitrag · ABC der gemeinnützigen Zwecke
Personalüberlassung: Unter diesenVoraussetzungen gilt sie als Zweckbetrieb
| Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen, ohne dass das schädlich für die Gemeinnützigkeit ist. In der Praxis stellt sich folglich eher die Frage, ob die Personalüberlassung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu werten ist. Erfahren Sie nachfolgend, was Rechtsprechung und Finanzverwaltung dazu bisher verlautbart haben. |
Grundlegendes zur Einordnung als Zweckbetrieb
Allein die Tatsache, dass § 58 Nr. 3 AO eine Personalgestellung zum steuerlich unschädlichen Nebenzweck erklärt, reicht für die Annahme eines Zweckbetriebs noch nicht aus. Die Personalgestellung muss die allgemeinen Zweckbetriebskriterien des § 65 AO erfüllen - also Zwecknähe, Zwecknotwendigkeit und Konkurrenzverbot.
Die eigene Vorschrift des § 58 Nr. 3 AO wäre nicht erforderlich, wenn eine Personalgestellung im Regelfall eine unmittelbare Zweckverfolgung darstellen würde. Die steuerschädliche Personalgestellung wird dadurch vermieden, dass die Personalverantwortung bei der steuerbegünstigten Organisation bleibt, die das Personal zur Verfügung stellt. Trotz der Arbeitsleistungen in fremdem Auftrag wird der Zweck damit unmittelbar verwirklicht.
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