10.03.2011 | Gemeinnützigkeit
Können auch Vereine ihren Mitarbeitern erfolgsabhängige Vergütungen zahlen?
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
In der freien Wirtschaft ist es gängige Praxis, dass Geschäftsführern und leitenden Angestellten neben dem Festgehalt erfolgsabhängige Vergütungen gewährt werden. Da sich nicht wenige gemeinnützige Arbeitgeber in direkter Konkurrenz zu solchen gewerblichen Anbietern bewegen, stellt sich die Frage, ob sie mit ihren „Leistungsträgern“ auch gewinn- oder andere erfolgsabhängige Vergütungen vereinbaren dürfen, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Wir liefern nachfolgend die Antwort.
Das gemeinnützigkeitsrechtliche Kriterium Selbstlosigkeit
Werfen wir dazu zunächst einen Blick in das Gemeinnützigkeitsrecht. Neben den Voraussetzungen, dass der gemeinnützige Zweck unmittelbar und ausschließlich gefördert wird, muss die Organisation auch die subjektive Voraussetzung der Selbstlosigkeit erfüllen (§ 55 Abgabenordnung [AO]).
Das versteht der Gesetzgeber unter Selbstlosigkeit
Selbstlosigkeit ist die freiwillige Abgabe von Arbeitsleistung oder von materiellen Mitteln, ohne dass ein Anspruch auf Gegenleistung oder ein eigener Nutzen besteht. Neben dem Gemeinsinn der Mitglieder fordert die Selbstlosigkeit die Einhaltung der Grundsätze zur Mittelverwendung und Vermögensbindung.
An der Selbstlosigkeit fehlt es, wenn eine Tätigkeit in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Andererseits muss auch eine gemeinnützige oder mildtätige Organisation mit ihren Mitteln haushalten, sie muss „wirtschaften“. Dieses Wirtschaften dient jedoch nicht der Gewinnmehrung wie bei wirtschaftlichen Unternehmen, sondern hat zum Ziel, den Satzungszweck möglichst umfangreich erfüllen zu können.
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