12.07.2010 | Gemeinnützigkeit
Neuer gemeinnütziger Zweck: Entscheidungswege des Fiskus
Seit 2007 wird der Katalog gemeinnütziger Zwecke in § 52 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) als abgeschlossen behandelt. Im Gegenzug wurde aber eine Öffnungsklausel eingefügt, nach der weitere Zwecke als gemeinnützig erklärt werden können. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat nun erläutert, wie das Verfahren aussieht. Geht bei einem Finanzamt ein Satzungsentwurf oder ein Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung ein, der das Ziel hat, einen Zweck als gemeinnützig anzuerkennen, der nicht zu den Katalogzwecken gehört, wird der Vorgang den obersten Finanzbehörden des Landes vorgelegt. Über die Anerkennung wird dann bundesweit einvernehmlich entschieden. Die OFD stellt zudem klar, dass nur solche neuen Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden können, die sich aus sich ändernden gesellschaftlichen Verhältnissen ergeben. Zwecke, die bei der Erstellung des aktuellen Katalogs gemeinnütziger Zwecke bereits bestanden haben, können nicht anerkannt werden. (Schreiben vom 11.1.2010, Az: S 0171 A - St 33 1(Abruf-Nr. 101980)