· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Neuer gemeinnütziger Zweck: So stellen Sie Anträge richtig
| Sie wollen für einen Verein die Gemeinnützigkeit beantragen, dessen Zweck sich nicht in der l„Begünstigten-Katalogzweckliste“ von § 52 Abs. 2. AO befindet? Dann orientieren Sie sich an einem Schreiben des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt. Das hat nämlich interessante Aussagen dazu gemacht, wie Sie die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 AO nutzen. |
Die Öffnungsklausel in § 52 AO
Die Öffnungsklausel des § 52 AO war im Jahr 2007 mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ ergänzend zu den Katalogzwecken in den § 52 AO eingefügt worden. Sie lautet:
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Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter S. 1 (die Aufzählung der Katalogzwecke) fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach S. 2 zuständig ist. |
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