07.06.2011 | Gemeinnützigkeit
Satzungsregelung zum Vermögensanfall: BFH spricht Klartext
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einer aktuellen Entscheidung für Klarheit gesorgt, inwieweit ein Verein in der Satzung auch für den Fall der „Aufhebung“ des Vereins eine Regelung zum Vermögensanfall treffen müsse. Diese ist bei gemeinnützigen Vereinen nicht erforderlich, so der BFH (Urteil vom 12.1.2011, Az: I R 91/09; Abruf-Nr. 111828). Der einfache Grund: Die Aufhebung einer gemeinnützigen Körperschaft kommt nur bei Stiftungen in Frage, nicht aber bei Vereinen. Der BFH bestätigt damit eine Aussage, die zuvor schon das Bundesfinanzministerium getroffen hat (Schreiben vom 7.7.2010, Az: IV C 4 - S 0180/07/0001 :001; Abruf-Nr. 103045).
Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 1 | ID 145751