01.09.2007 | Gemeinnützigkeit
Steuerbefreiung endet mit Einstellung der Tätigkeit
Die Körperschaftsteuerbefreiung einer gemeinnützigen Körperschaft endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Im vorliegenden Fall war über das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung das Konkursverfahren eröffnet und bis zum Vorliegen der Steuerbescheide noch nicht abgeschlossen worden. Ende 1997 stellte die Stiftung sämtliche Tätigkeiten ein. Seit 1998 erwirtschaftete sie neben den Mieteinnahmen aus ihrem Grundbesitz nur noch Zinseinnahmen. Das Finanzamt war deshalb der Auffassung, die Stiftung sei ab 1998 nicht mehr steuerbefreit. Der BFH sah das genauso. Da die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit endgültig eingestellt wurde und die Vermögensverwaltung kein steuerbegünstigter Zweck ist, hätten die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr vorgelegen.
Wichtig: Ob die Stiftung nach Beendigung des Konkursverfahrens ihre satzungsmäßigen Zwecke möglicherweise wieder verfolgen kann, spielt keine Rolle. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung werden für jeden Veranlagungszeitraum separat geprüft und müssen im gesamten Zeitraum vorliegen. (Urteil vom 16.5.2007, Az: I R 14/06) (Abruf-Nr. 072480)