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  • 10.09.2010 | Gemeinnützigkeit

    Tischfußball ist als Sport gemeinnützig

    Die Förderung des Tischfußballs in Form des wettkampfmäßigen Drehstangen-Tischfußballs ist gemeinnützig, weil es sich um die Förderung des Sports nach § 52 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Abgabenordnung handelt. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden (Urteil vom 23.6.2010, Az: 4 K 501/09; Abruf-Nr. 102745). Das FG folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29.10.1997, Az: l R 13/97) nach der Sport „eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität ist, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen gezeichnet ist“. Diesen Anforderungen genügt Tischfußball nach Auffassung des FG - insbesondere, wenn er wettkampfmäßig betrieben wird. Das gilt aber nur für die Variante des Drehstangen-Tischfußballs, nicht für Subbuteo und Tipp-Kick.  

    Praxishinweis: Die Finanzverwaltung geht dagegen bisher grundsätzlich davon aus, dass Tischfußball kein Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts ist (Oberfinanzdirektion Frankfurt, Schreiben 26.9.2007, Az: S 0171 A - 170 - St 53). Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des Verfahrens liegt aber noch nicht vor.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 1 | ID 138500