10.03.2011 | Gemeinnützigkeit
Überlassung von Personal und Räumen an Betriebsgesellschaft
Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat neue Grundsätze zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung der Überlassung von Personal und Räumlichkeiten an eine Tochter-GmbH auf- und vorgestellt (Schreiben vom 2.11.2010, Az: S 2729.2.1 - 5/2 St 31; Abruf-Nr. 110756). Danach gelten für die Nutzungsüberlassung an eine steuerpflichtige Dienstleistungs-GmbH, in die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nichtbegünstigte Leistungen (zum Beispiel Reinigungsdienst, Küche, technische Dienste) ausgelagert wurden, folgende Vorgaben:
- Die entgeltliche Überlassung von Räumen, Inventar und Personal ist keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung, solange marktübliche Preise berechnet werden.
- Wegen der Betriebsaufspaltung liegt keine Vermögensverwaltung vor, sondern ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
- Die Stammkapitalanteile an der Tochter-GmbH dürfen nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln stammen.
- Vermietete Gebäude oder Inventar des steuerbegünstigten Bereichs dürfen nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert worden sein (Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung).
Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142975