09.09.2008 | Gemeinnützigkeit
Vermögensumschichtung und zeitnahe Mittelverwendung
Mittel eines gemeinnützigen Vereins, die durch Vermögensumschichtungen entstanden sind, unterliegen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Dass das auch und gerade für Mittel gilt, die der Vermögensverwaltung zugeordnet sind, stellt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) klar. Die durch Umschichtung (zum Beispiel Verkauf eines Grundstücks) freigesetzten Geldmittel können also langfristig im Vermögen gehalten werden. Sie müssen nicht – wie regelmäßig alle Einnahmen des Vereins – spätestens im Folgejahr zweckgebunden verwendet werden. Das gilt auch für stille Reserven, die zum Beispiel daraus resultieren, dass der Verkaufspreis höher ist als der Buchwert. (Schreiben vom 17.7.2008, Az: IV A 3 – S 0062/08/10006)(Abruf-Nr. 082775)