07.02.2011 | Gemeinnützigkeitsrecht
Angemessener Kaufpreis für Anteile einer gGmbH
Werden Anteile an einer gemeinnützigen GmbH verkauft, die auch nach dem Verkauf gemeinnützig bleibt, ergibt sich der angemessene Kaufpreis aus dem Nominalwert der Anteile zuzüglich des gemeinen Werts der vom bisherigen Gesellschafter geleisteten Sacheinlagen. Zahlt eine gemeinnützige Organisation für solche Anteile einem steuerpflichtigen Anteilseigner mehr als diese Beträge, liegt darin eine Mittelfehlverwendung, so der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 12.10.2010, Az: I R 59/09; Abruf-Nr. 110083).
Praxishinweis: Im konkreten Fall hatte ein privater Anteilseigner (A) seine Stammkapitalmehrheit an einer privaten Fachhochschule an eine gGmbH verkauft. Er wurde zugleich zum Präsidenten der Fachhochschule berufen, mit der Vereinbarung, sein Gehalt mit den offenen Forderungen aus dem Kauf zu verrechnen, die aber weit höher angesetzt wurden als der notarielle Kaufpreis. Nach dem vorzeitigen Ende des Anstellungsverhältnisses erhielt A eine Abfindung in Höhe der Restforderung. Das Finanzamt entzog der GmbH die Gemeinnützigkeit, weil es das Geschäftsführergehalt als überhöht und die Abfindung als verdeckte Kaufpreiszahlung bewertete. Zu Recht, entschied der BFH. Durch die Transaktion habe die gGmbH das gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Vermögen der erworbenen Kapitalgesellschaft faktisch an den Ex-Gesellschafter ausgekehrt. Das sei ein klarer Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Absatz 1 Abgabenordnung). |