05.06.2009 | Gemeinnützigkeitsrecht
„Biochemische Gesundheitsvereine“ sind nicht gemeinnützig
Sogenannte „Biochemische Gesundheitsvereine“ können nicht wegen der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Absatz 2 Nummer 3
Abgabenordnung) als gemeinnützig anerkannt werden. Nach einer Entscheidung der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handelt es sich bei der Mineralsalztherapie nach Dr. Schüssler, die von diesen Vereinen betrieben wird, nicht um eine eigenständige Therapierichtung.
Wichtig: Die Finanzverwaltung verlangt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eine anerkannte medizinische Therapiemethode. So ist zum Beispiel auch Reiki nicht steuerbegünstigt (Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nummer 5 zu § 52). (Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 2.4.2009, Az: S 0171 A - 176 - St 53)(Abruf-Nr. 091718)