10.03.2011 | Gemeinnützigkeitsrecht
Bürgerbusverein ist nicht gemeinnützig
Bürgerbuseinrichtungen, die den Zweck haben, den Personennahverkehr im ländlichen Raum abzudecken, verfolgen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und treten in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben. Sie können deshalb nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Das hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland erklärt (Verfügung vom 14.2.2011, Az: S 0171 - 2011/0004; Abruf-Nr. 110760). Begründung: Diese Einrichtungen erfüllen das Kriterium „Selbstlosigkeit“ nicht, das für die Verleihung der Gemeinnützigkeit nach § 55 Abgabenordnung unabdingbar ist.
Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 3 | ID 142980