01.07.2007 | Gemeinnützigkeitsrecht
Hilfspersonen sind nicht selbst gemeinnützig
Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist, dass eine Körperschaft ihre Zwecke unmittelbar verfolgt. Sie kann dabei auch „Hilfspersonen“ einsetzen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bleibt dabei erfüllt, wenn „das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist“ (§ 57 Abgabenordnung). Diese Hilfsperson verfolgt damit aber noch keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit. Vielmehr verwirklicht sie fremde – wenn auch gemeinnützige – Zwecke ihres Auftraggebers. Eine gemeinnützige Aktivität kann dabei immer nur einmal einer gemeinnützigen Organisation zugerechnet werden – in diesem Fall dem Auftraggeber. Ein Unternehmen, das laut Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit (hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine gemeinnützigen Gesellschafter tätig wird, fördert deswegen das öffentliche Gesundheitswesen nicht unmittelbar. Es kann also nicht gemeinnützig sein. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.3.2007, Az: I R 90/04) (Abruf-Nr. 071765)