08.12.2008 | Gemeinnützigkeitsrecht
Keine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgebot
Mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom Oktober 2007 wurde die Liste gemeinnütziger Zwecke in § 52 Absatz 2 Abgabenordnung um „die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke“ erweitert. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat jetzt darauf hingewiesen, dass auch für Körperschaften, die diesen Zweck verfolgen, das Gebot der Unmittelbarkeit gilt. Sie müssen also ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Es reicht nicht, wenn lediglich andere gemeinnützige Einrichtungen durch Leistungen unterstützt werden. Das gilt zum Beispiel für die Überlassung von Räumen und Grundstücken, durch Beratung und Förderung von Selbsthilfeorganisationen oder durch die Unterstützung und Beratung bei Stiftungsgründungen. Eine solche mittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke ist zwar ohne Schaden für die Steuerbegünstigung, erfüllt aber für sich genommen nicht die Anforderung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. (Schreiben vom 5.9.2008, Az: S 0171 A – 174 – St 53)(Abruf-Nr. 083672)