07.04.2008 | Gemeinnützigkeitsrecht
Personalüberlassung kann Zweckbetrieb sein
Arbeitnehmerüberlassung kann ein Zweckbetrieb sein. Und zwar dann, wenn die Personalverantwortung bei dem Unternehmen verbleibt, das das Personal zur Verfügung stellt. Das hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein bei einer gemeinnützigen GmbH entschieden, die im Auftrag von zwei gemeinnützigen Stiftungen mit angestellten Betreuern und Honorarkräften dort untergebrachte entwicklungsgestörte und behinderte Jugendliche betreute.
Das Finanzamt hatte die erbrachten Leistungen noch als Personalgestellung angesehen und die gezahlten Entgelte als Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs besteuert. Zwar gehörten nach der Satzung der GmbH entwicklungsgestörte und behinderte Menschen zum begünstigten Personenkreis. Empfänger der Leistungen seien jedoch nicht diese Personen, sondern die Einrichtungen, in denen diese Personen betreut würden. Deswegen fehle es an einer unmittelbaren (eigenen) Zweckverwirklichung. Das FG sah das anders. Zwar habe die GmbH die Betreuungsleistungen in fremdem Auftrag erbracht. Auch mussten wegen der organisatorischen Einbindung in die beiden Stiftungen Absprachen, insbesondere bei Dienstbeginn und Dienstende, getroffen werden. Die Unmittelbarkeit sei aber dennoch gewahrt, weil die Aufträge von der GmbH eigenverantwortlich ausgeführt worden seien. Die GmbH war nämlich für die Auswahl, den Einsatz und die Überwachung des von ihr gestellten Personals bis hin zur Erteilung der erforderlichen fachlichen Anweisungen verantwortlich.
Wichtig: Grundsätzlich ist die Personalgestellung kein Zweckbetrieb, weil es in der Regel an der unmittelbaren Zweckverfolgung fehlt. Nach § 58 Nummer 3 AO ist es aber unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt. (Urteil vom 6.12.2007, Az: 1 K 104/00)(Abruf-Nr. 080604)