11.02.2010 | Gemeinnützigkeitsrecht
Was ist mit Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs?
Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs können gemeinnützig sein, wenn sie auch den Verbraucherschutz fördern. Solche Mischverbände - die sowohl die Förderung gewerblicher Interessen als auch die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen verfolgen - sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Wettbewerbssachen nicht klageberechtigt (Urteil vom 14.10.1982, Az: I ZR 81/81; Urteil vom 10.11.1983, Az: I ZR 107/81). Ändert ein Verein deshalb seine Satzung, um selbst klagen zu können, und „opfert“ er dafür die satzungsmäßige Förderung des Verbraucherschutzes, kostet ihn das die Gemeinnützigkeit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Zwar ist es nach Ansicht des BFH nicht stets schädlich, wenn die Tätigkeit nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch den Mitgliedern zugute kommt. Die Wahrung der Mitgliederinteressen darf aber nicht „in erster Linie“ erfolgen. Schließt die Satzung eine solche Zielrichtung nicht aus, kann keine Steuerbefreiung gewährt werden. Es genügt dabei nicht, wenn die Satzung die Mitglieder nur gleichrangig neben der „Allgemeinheit“ als Begünstigte benennt. (Urteil vom 6.10.2009, Az: I R 55/08)(Abruf-Nr. 094149)