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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Verbraucherberatung und -schutz: Wann erfüllt ein Verein die Voraussetzungen des § 52 AO?

    | Die Förderung von Verbraucherberatung und -schutz ist ein gemeinnütziger Zweck. So steht es in § 52 Abs. 2 Nr. 16 AO. VB erläutert anhand der relevanten Rechtsprechung, welche Voraussetzungen entsprechende Institutionen erfüllen müssen, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. |

    Der Katalogzweck in § 52 Abs. 2 Nr. 16 AO

    Die Verbraucherberatung soll die Stellung des Verbrauchers im Rechts- und Wirtschaftsverkehr durch Beratung und Aufklärung verbessern. Der Verbraucherschutz geht über die Beratung hinaus. Er umfasst auch die Verbreitung von Informationen über das Marktgeschehen, Qualitäts- und Leistungsvergleiche sowie die Vertretung der Verbraucherinteressen bezüglich Qualität, Preis und Sicherheit (FG München, Urteil vom 25.07.2016, Az. 7 K 2859/14, Abruf-Nr. 190317). Dazu gehört auch die Schuldner- und Kreditberatung.

     

    Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Gebote der Selbstlosigkeit und der Förderung der Allgemeinheit setzen an die Beratungstätigkeit bestimmte Anforderungen. Sie darf sich nicht auf Produkte- oder Dienstleistungen weniger Anbieter beschränken. Sie muss unabhängig und objektiv sein. Es spricht aber nichts dagegen, wenn sich die Einrichtung auf bestimmte Themengebiete beschränkt ‒ etwa auf Versicherungen oder Finanzdienstleistungen.