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  • 09.03.2009 | Gemeinnützigkeitsrecht

    Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit: Einkommensobergrenzen

    Mildtätige Organisationen müssen bei der Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen deren Einkommen beachten. Die Bezüge der unterstützten Personen dürfen nicht höher sein als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes - bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache (§ 53 Abgabenordnung). Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat jetzt in einem Schreiben die aktuell gültigen Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz zusammengestellt.  

    Haushaltsvorstände und Alleinstehende  

    Ehepaare / Lebenspartner, die zusammenleben  

    Sonstige  

    Haushaltsangehörige  

    Eckregelsatz  

    90 Prozent des  

    Eckregelsatzes  

    bis  

    14. Jahr  

    ab  

    14. Jahr  

    347 Euro  

    312 Euro  

    208 Euro  

    278 Euro  

    (Schreiben vom 15.5.2008, Az: S 0172 A - 3 - St 53)(Abruf-Nr. 090681)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 3 | ID 125299