09.03.2009 | Gemeinnützigkeitsrecht
Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit: Einkommensobergrenzen
Mildtätige Organisationen müssen bei der Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen deren Einkommen beachten. Die Bezüge der unterstützten Personen dürfen nicht höher sein als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes - bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache (§ 53 Abgabenordnung). Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat jetzt in einem Schreiben die aktuell gültigen Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz zusammengestellt.
Haushaltsvorstände und Alleinstehende | Ehepaare / Lebenspartner, die zusammenleben | Sonstige Haushaltsangehörige | |
Eckregelsatz | 90 Prozent des Eckregelsatzes | bis 14. Jahr | ab 14. Jahr |
347 Euro | 312 Euro | 208 Euro | 278 Euro |
(Schreiben vom 15.5.2008, Az: S 0172 A - 3 - St 53)(Abruf-Nr. 090681)