12.10.2009 | Gesetzesänderungen
Stichtag 30. September 2009: Punktuelle Änderungen im Vereinsrecht sind in Kraft
Der Gesetzgeber hat das Vereinsrecht punktuell geändert. Das „Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen“ ist am 29. September 2009 im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nummer 63, Seite 3145 ff.; Abruf-Nr. 093290) veröffentlicht worden und damit seit dem 30. September offiziell in Kraft.
Mit dem Gesetz werden eine Reihe von Änderungen im Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Neben einem - begrenzten - Haftungsausschluss für Vereinsvorstände wurden dabei eine Reihe von Klarstellungen vorgenommen, die sich bisher nur in der Rechtsprechung, aber nicht im Gesetz fanden.
Haftungserleichterungen für den Vereinsvorstand
Neu ist insbesondere die Einführung des § 31a BGB, der die Innen- und Außenhaftung des Vorstands bei leichter Fahrlässigkeit ausschließt.
§ 31a wurde nicht in die Liste der nachgiebigen Regelungen des § 40 BGB aufgenommen. Die Haftungserleichterung kann also nicht per Satzung wieder aufgehoben werden.
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