01.06.2007 | Gesetzliche Unfallversicherung
Wann ist ein Ehrenamtler unfallversichert?
Ein ADAC-Mitglied, das bei einer Motorsportveranstaltung des ADAC ehrenamtlich als Streckenposten eingesetzt wird, steht nicht als so genannter „Wie-Beschäftigter“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg rückt das Thema „Versicherungen im Verein“ wieder einmal in den Fokus.
Der zugrunde liegende Fall
Der Mann war im konkreten Fall als Streckenposten tätig. Eine finanzielle Vergütung erhielt er mit Ausnahmen von Verpflegungsgutscheinen und dem Ersatz seiner Fahrtkosten nicht. Bei der Veranstaltung wurde der Mann von einem ins Rutschen gekommenen Motorrad erfasst und erheblich verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, der ehrenamtliche Helfer sei bei dem Unfall nicht versichert gewesen.
Das LSG gab der Berufsgenossenschaft recht. Es lag kein Arbeitsunfall vor. Die in Frage kommenden Regelungen des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) für einen Versicherungsschutz greifen hier nicht. Der Streckenposten war weder
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 SGB VII als ehrenamtlich Tätiger bei privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von Gebietskörperschaften versichert
- noch nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII als „Wie-Beschäftiger“ (Urteil vom 22.2.2007, Az: L 10 U 2292/04; Abruf-Nr 071838).
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