01.05.2006 | Gestaltungsmöglichkeiten im Vereinsrecht – Teil I
Der Verein als Kleinstorganisation
Für viele Zwecke ist der Verein gar nicht die optimale oder vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsform. Dass trotzdem oft auf das Rechtsinstitut „Verein“ zurückgegriffen wird, liegt daran, dass
- die Gründung einfach und kostengünstig ist,
- kein Mindestkapital erforderlich ist,
- er als Körperschaft die Gemeinnützigkeit erhalten kann und
- Mitglieder und Vorstand nicht für wirtschaftliche Risiken haften.
Das heißt aber nicht, dass das Dach „Verein“ ein Notbehelf ist, im Gegenteil. Auch als „Verein“ lassen sich die unterschiedlichsten Projektziele verwirklichen. Das liegt an der „Nachgiebigkeit“ der meisten vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese können also durch Satzungsregelungen abgeändert werden und so – mehr oder weniger – individuell zugeschnitten werden.
Unsere neue Beitragsreihe „Gestaltungsmöglichkeiten im Vereinsrecht“ liefert Ihnen praxisnahe Tipps, wie Sie solche konkreten Vereinsprojekte rechtlich und steuerlich gestalten können. Im ersten Teil der Beitragsreihe gehen wir darauf ein, dass, warum und durch welche Gestaltungen sich der „Verein“ auch für Kleinstorganisationen eignet.
Das steckt hinter dem „Verein als Kleinstorganisation“
Von seiner rechtlichen Grundkonstruktion her ist der Verein eine Publikumsgesellschaft. Das heißt, er ist auf große Mitgliederzahlen ausgelegt. Viele Projekte – im kulturellen, sozialen und im Bildungsbereich – erbringen ihre Leistungen aber nicht für Mitglieder oder die Mitgliedsbeiträge spielen für die Finanzierung keine Rolle. Oft wünschen die Projektbeteiligten, dass die Mitgliederzahl auf eine kleine Kerngruppe begrenzt werden soll. Nicht selten bewegt sich diese Zahl sogar unter der Sieben-Personen-Grenze, die für die Gründung eines Vereins erforderlich ist.
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