· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Praxisforum: So sichern sich Körperschaften mit kleinen Nutzerkreisen die Gemeinnützigkeit
| Gemeinnützige Körperschaften haben oft sehr spezielle Zielsetzungen und Zielgruppen. Das kann mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit kollidieren. In der Praxis lässt sich diese Kollision aber meist vermeiden, weil es vorwiegend auf die Satzungsgestaltung ankommt. VB klärt auf. |
Der AO-Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit
Nach § 52 Abs. 1 S. 2 AO liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, „wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann“.
Demnach wäre eine Beschränkung des Nutzerkreises nur in zwei Fällen gemeinnützigkeitsschädlich; nämlich wenn
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