05.08.2009 | gMini-GmbH
Die Gründung einer gemeinnützigen Mini-GmbH
Mit der Reform des GmbH-Rechts ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft („Mini-GmbH“) als Sonderform der GmbH eingeführt worden. Obwohl sie gegenüber dem eingetragenen Verein bei der Rechnungslegung (Bilanzierungspflicht) Nachteile hat und auch höhere Gründungskosten anfallen, gibt es damit für gemeinnützige Projekte eine ernstzunehmende - alternative - Rechtsform. Nachdem die Finanzverwaltung jüngst auch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bedenken wegen der gesetzlichen Rücklage ausgeräumt hat (Ausgabe Juni 2009, Seite 1), steht der neuen Rechtsform nichts mehr im Weg.
Wann empfiehlt sich die Mini-GmbH statt des e.V.?
Eigentlich ist die Mini-GmbH als Einstiegsrechtsform für Unternehmensgründungen mit geringem Kapitalbedarf gedacht - etwa im Dienstleistungsbereich, wo viele Gründer auf die britische Limited ausgewichen waren. Da die Mini-GmbH wie die klassische GmbH eine Körperschaft ist, stellt sie aber auch im gemeinnützigen Sektor eine neue und wichtige Alternative zum Verein dar. Gegenüber den anderen Alternativen - Stiftung und GmbH - hat die Unternehmergesellschaft (UG) den Vorteil, dass sie wie der e.V. ohne Stammkapital gegründet werden kann. Ein weiterer Finanzbedarf durch die Bildung der gesetzlichen Rücklage entsteht nicht.
Einsatzmöglichkeiten der „gMini-GmbH“
Als Alternative zum e.V. kommt die UG (gMini-GmbH) vor allem in Frage, wenn
- nur wenige Personen beteiligt sind und keine großen Mitgliederzahlen angestrebt werden.
- kein häufiger Wechsel bei den Beteiligten erfolgt.
- unternehmerische Tätigkeiten (zum Beispiel Zweckbetriebe im Kultur- oder Bildungsbereich) überwiegen und eine entsprechend straffe Organisationsform gewünscht wird.
Für größere wirtschaftlich orientierte Projekte wird man in der Regel die klassische GmbH mit einer entsprechenden Kapitalausstattung wählen.
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