07.09.2009 | gMini-GmbH
Die Satzung der gemeinnützigen Mini-GmbH
Mit der Reform des GmbH-Rechts ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG - oder „Mini-GmbH“) als Sonderform der GmbH eingeführt worden. Obwohl sie gegenüber dem eingetragenen Verein bei der Rechnungslegung (Bilanzierungspflicht) Nachteile hat und auch höhere Gründungskosten anfallen, gibt es damit für gemeinnützige Projekte eine ernstzunehmende - alternative - Rechtsform.
In der August-Ausgabe haben wir Ihnen gezeigt, wann sich die gMini-GmbH statt des e.V. empfiehlt und was Sie bei der Namensgebung, Finanzausstattung und der Bestellung des Geschäftsführers beachten müssen. Den Beitrag finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Archiv“. Nachfolgend gehen wir auf Besonderheiten bei der Gründung einer
gMini-GmbH ein und stellen Ihnen eine kommentierte Mustersatzung vor.
Die Gründung einer gMini-GmbH
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) stellt als Anlage 1 zu § 2 Absatz 1a GmbH-Gesetz ein vereinfachtes Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft oder einer Unternehmergesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern zur Verfügung.
Dieses Musterprotokoll kann aber bei der Gründung einer gemeinnützigen UG nicht verwendet werden. Das Steuerrecht verlangt nämlich für die Gemeinnützigkeit eine Reihe von Festlegungen in der Satzung, unter anderem zur Selbstlosigkeit und Vermögensbindung, die von den üblichen Regelungen für eine GmbH abweichen.
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