10.05.2010 | Haftungsrecht
Leichte Fahrlässigkeit: Verein muss Mitglieder freistellen
Ein Verein muss seine Mitglieder von der Haftung freistellen, wenn bei der ehrenamtlichen Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben ein Schaden verursacht wird und dem Mitglied weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein entschieden. Im konkreten Fall waren zwei Mitglieder eines Schützenvereins vom Vorstand beauftragt worden, eine Regenrinne zu installieren. Bei den Schweißarbeiten entstand ein Brand, der das Clubheim beschädigte. Die Gebäudeversicherung des Vereins regulierte den Schaden, forderte den Betrag aber dann von den Mitgliedern ein. Das OLG lehnte die Inhaftungnahme der Mitglieder ab. Nach seiner Auffassung wurden die Arbeiten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, nicht eines Arbeitsverhältnisses, durchgeführt, obwohl eine Aufwandsentschädigung gezahlt wurde. Außerdem kamen die Richter zum Ergebnis, dass die Mitglieder nur leicht fahrlässig gehandelt hatten, weil sie Löschmittel bereitgestellt hatten. Bei satzungsmäßigen Aufgaben, die unentgeltlich durchgeführt werden und vorhersehbar mit typischen Gefahren verbunden sind, muss der Verein die Mitglieder von der Haftung freistellen. Das gilt auch, wenn sie privat haftpflichtversichert sind, so das OLG. (Urteil vom 24.9.2009, Az: 11 U 156/08)(Abruf-Nr. 101452)