· Fachbeitrag · Haftung
Ein Mitglied haftet ‒ und der Verein muss zahlen: LG Osnabrück legt Spielregeln dafür fest
von RA Michael Röcken, Bonn
| Hat ein Vereinsmitglied einen Haftungsfall verursacht, stellt sich die Frage, wer dafür einstehen muss. Wird das Mitglied vom Geschädigten direkt in Anspruch genommen, kann es sich unter Umständen beim Verein schadlos halten. Das lehrt eine Entscheidung des LG Osnabrück, für die Sie sich im Verein wappnen sollten. |
Platzwart macht verhängnisvollen Fehler
Im konkreten Fall ging es um einen Platzwart, der diese und andere Tätigkeiten teilweise ehrenamtlich und teilweise vergütet ausführt. Um eine Rattenplage zu beseitigen, installierte er auf dem Sportplatz Schussfallen, die die Tiere durch einen Bolzenschuss töten sollten. Diese Schussfallen sicherte er mit einer Betonplatte. Eine dieser Betonplatten hob ein neunjähriger Junge bei einem Vereinsfest an und wurde durch den Bolzenschuss verletzt. Die Schadenersatzklage endete mit einem gerichtlichen Vergleich. Der Platzwart verlangte die Summe vom Verein zurück und ging vor Gericht.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Haftung
Der Platzwart berief sich auf die Regelung in § 31b Abs. 2 BGB. Mitglieder können verlangen, dass der Verein sie von einer Verbindlichkeit befreit, wenn sie einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet sind, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen ‒ satzungsgemäßen ‒ Vereinsaufgaben nur fahrlässig verursacht haben.
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