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  • 10.07.2008 | In einigen Fällen kann der Verein gestalten

    Gastronomische Einnahmen im Verein:Steuerliche Vorteile kennen und nutzen

    Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört zu den häufigsten wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger Vereine – sei es in Gaststätten, im Rahmen von Veranstaltungen oder als Leistung im Bereich der Satzungszwecke. Meist sind gastronomische Leistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen die Zuordnung zum ertragsteuerfreien Zweckbetrieb möglich ist.  

    Der Verkauf von Speisen und Getränken als Zweckbetrieb

    Ob gastronomische Einnahmen dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können, hängt immer vom Satzungszweck des Vereins ab. Folglich ist die steuerschonende Zuordnung vor allem möglich im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, bei Krankenhäusern, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen, bei Einrichtungen der Studentenhilfe und bei Bildungsträgern.  

     

    Im Sportverein stets wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Anders sieht es bei Sportvereinen aus. Dort stellt der Verkauf von Speisen und Getränken – auch an Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter – immer einen gesonderten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Nummer 3 zu § 67a AO). Das gleiche gilt für Kultureinrichtungen. 

     

    Wie wird einheitliches Entgelt für Eintritt und Bewirtung behandelt?

    Wird für den Besuch einer Zweckbetriebsveranstaltung mit Bewirtung ein einheitliches Eintrittsgeld bezahlt, kann dieses aufgeteilt werden in einen Anteil für den Besuch der Veranstaltung (Zweckbetrieb) und für die Bewirtungsleistungen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Eine Schätzung der Anteile ist dabei zulässig (AEAO, Nummer 13 zu § 68 Nummer 7 AO).