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  • 09.04.2009 | Insolvenzrecht

    Strafbarkeitsrisiko besteht auch für den Vereinsvorstand

    Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (Abruf-Nr. 083371) wurde der neue § 15a in die Insolvenzordnung eingefügt. Er regelt die Insolvenzantragspflicht für alle juristische Personen - also auch Vereine - und verschärft damit die Pflichten und das Strafbarkeitsrisiko für den Vereinsvorstand. Nach § 42 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Vereinsvorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Verzögert er die Antragstellung schuldhaft, haftet er geschädigten Gläubigern mit seinem Privatvermögen. Die Neuregelung des Insolvenzrechts verschärft diese Regelung:  

    • Der Insolvenzantrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.
    • Stellt der Vorstand den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, drohen ihm Geld- und Freiheitsstrafen (von bis zu drei Jahren).

    Beachten Sie: War der Vorstand bisher nur einem zivilrechtlichen Haftungsrisiko ausgesetzt, drohen ihm jetzt auch strafrechtliche Konsequenzen. Eine Entlastungsregelung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände gibt es hier bisher nicht.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 1 | ID 125979