· Fachbeitrag · Vereinsfinanzierung
Corona verstärkt Insolvenzgefahr für Vereine: Gesetzgeber hat Ihnen etwas Luft verschafft
| Sie werden das Szenario kennen: Einnahmen fallen wegen Corona weg, Kosten können aber nicht in gleichem Maße gesenkt werden. Die Lage spitzt sich zu. Als Vorstand müssen Sie in solchen Fällen ggf. auch über eine Insolvenz nachdenken. Gut zu wissen, dass das auch der Gesetzgeber erkannt ‒ und für den Vereinsbereich Änderungen zur Insolvenzantragspflicht beschlossen hat. Damit wurden auch die Haftungsrisiken für Sie als Vereinsvorstand gesenkt. Trotzdem sollten Sie wachsam bleiben. |
Die bisherige Rechtslage
Als Vorstand müssen Sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, wenn Ihr Verein zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§ 42 Abs. 2 S. 1 BGB).
Wann müssen Sie einen Insolvenzantrag stellen?
Im Gegensatz zur allgemeinen Insolvenzantragspflicht bei juristischen Personen gibt es für Vereine keine Frist, bis zu der Sie den Antrag spätestens stellen müssen. Sie müssen unverzüglich handeln. Beachten Sie hier auch die erhebliche Haftungsgefahr, die sich aus § 42 Abs. 2 S. 2 BGB ergibt. Verzögert sich die Stellung des Antrags, sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Sie haften als Gesamtschuldner (hier die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder i. S. v. § 26 BGB).
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