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  • 10.06.2010 | Insolvenzrecht

    Vorstand haftet nicht für masseschmälernde Zahlungen

    Vereinsvorstände haften nicht, wenn sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins Zahlungen tätigen, die die Insolvenzmasse verringern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Nach Auffassung des BGH fehlt es für eine solche Haftung an einer gesetzlichen Grundlage. § 42 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umfasst eine solche Haftung nicht. Auch eine Haftung in Analogie zu § 64 Absatz 2 GmbH-Gesetz kommt nicht in Frage, weil das BGB hier keine „planwidrigen Regelungslücke“ enthält. Der Gesetzgeber hat sich nach Ansicht des BGH durch Änderung der Vorstandshaftung im neuen § 31a BGB klar gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen ausgesprochen. Eine Haftung für Masseschmälerungen passe zudem ohnehin schwer zur Struktur eines Vereins, der anders als GmbH oder Aktiengesellschaft keine Kapitalschutzregeln kennt. (Beschluss vom 8.2.2010, Az: II ZR 54/09)(Abruf-Nr. 101724)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 2 | ID 136316