10.06.2010 | Jahresabschluss im Verein - Teil 3
Die Vermögensaufstellung gemeinnütziger Organisationen: So könnte sie aussehen
Die Rechnungslegung in gemeinnützigen Organisationen ist kompliziert und für den „Nicht-Vereinssteuer-Experten“ nicht leicht durchschaubar. Damit Sie sich damit leichter tun, haben wir in der April- und Mai-Ausgabe die rechtlichen Grundsätze erläutert sowie den Weg zur Ergebnisermittlung und Mittelverwendungsrechnung aufgezeigt. Nachfolgend erfahren Sie, was Vereine in punkto Vermögensaufstellung beachten müssen.
Besonderheiten bei der Vermögensaufstellung
Eine Vermögensaufstellung müssen nur solche Vereine erarbeiten, die den Jahresabschluss mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ermitteln. Bei bilanzierenden Vereinen ergibt sich das Vermögen aus der Bilanz, wobei diese eventuell um eine Zuordnung bestimmter Vermögensgegenstände zu den steuerlichen Bereichen ergänzt werden muss.
Relevant nur für Einnahme-Überschuss-Rechner
Die Notwendigkeit, das Vermögen des Vereins in einer gesonderten Übersicht aufzustellen, ergibt sich aus den Unzulänglichkeiten der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, aus folgenden Gründen:
- In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden nur Erträge und Kosten erfasst, nicht aber Mittelzu- und -abflüsse, die sich nicht auf das Betriebsergebnis auswirken. Deshalb sind darin zum Beispiel auch die Aufnahme und Tilgung von Darlehen nicht berücksichtigt.
- In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird die Anschaffung von abschreibungspflichtigen langlebigen Wirtschaftsgütern nicht erfasst. Solche Investitionen gehen lediglich über die Abschreibungen in das Betriebsergebnis ein. Das aber nur anteilig bezogen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und damit erst in späteren Perioden.
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