01.09.2006 | Jahressteuergesetz 2007 durch den Bundesrat
Steuerbefreiung für Zweckbetriebe wird nicht so drastisch eingeschränkt wie befürchtet
Kurz vor Redaktionsschluss hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2007 zugestimmt. Die Regelung zur Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung für Zweckbetriebe (unser Beitrag in der November-Ausgabe, Seite 5 bis 8) wird damit Gesetz – wenn auch in abgemilderter Form.
§ 12 Absatz 2 Nummer 8a Umsatzsteuergesetz wird neu geregelt
Nach § 12 Absatz 2 Nummer 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt für die Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften im Zweckbetrieb der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Bisher war das unabhängig von der Art des Zweckbetriebs. Nach der Neuregelung wird sich das ändern. § 12 Absatz 8a UStG wird um folgende Regelung ergänzt:
Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 (die Steuerermäßigung, Anmerkung der Redaktion) nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesem Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten Zweckbetriebe selbst verwirklicht“ |
Künftig folgt also aus der ertragsteuerlichen Behandlung als Zweckbetrieb nicht mehr automatisch die Umsatzsteuerermäßigung.
Entwarnung für viele Zweckbetriebe
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