05.06.2009 | Kfz-Steuer
Katastrophen-Einsatzwagen nicht immer steuerbefreit
Ein Einsatzwagen einer gemeinnütziger Organisation ist nur dann von der Kfz-Steuer befreit, wenn er ausschließlich für die entsprechenden Zwecke (Katastrophenschutz, Rettungsdienst) verwendet werden kann und äußerlich als dafür bestimmt erkennbar ist. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz nicht erfüllt bei einem VW-Transporter, in dem eine Notarztausrüstung mit Defibrillator montiert ist und zwei Funkgeräte betrieben werden können. Denn diese Einbauten können in kurzer Zeit entfernt werden, sodass das Fahrzeug als herkömmlicher Transporter genutzt werden kann. Da diese Vermutung im konkreten Fall durch das Fahrtenbuch auch noch bestätigt wurde, waren für das FG die Anforderungen an eine Steuerbefreiung nicht erfüllt. (Urteil vom 24.4.2009, Az: 4 K 2597/08)(Abruf-Nr. 091716)