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  • 01.07.2007 | Körperschaftsteuer

    Ressort- und Auftragsforschung sind keine Zweckbetriebe

    Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sind nach § 68 Nummer 9 Abgabenordnung (AO) ein Zweckbetrieb, wenn der Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Überwiegend bedeutet, dass die Einnahmen aus Auftragsforschung weniger als 50 Prozent der gesamten Einnahmen betragen dürfen. Nicht begünstigt ist neben der Auftragsforschung auch die sogenannte Ressortforschung. Das hat der Bundesfinanzhof soeben entschieden und die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Begründung: Die Ressortforschung werde zwar aus öffentlichen Mitteln finanziert, die Forschungsergebnisse würden aber in erster Linie durch den öffentlichen Auftraggeber verwertet. 

    Hintergrund: Zuwendungen im Sinne des § 68 Nummer 9 AO sind Mitteltransfers, die der Körperschaft ohne eigene Gegenleistung zufließen. Dazu gehören unentgeltliche Leistungen wie Spenden, Mitgliedsbeiträge, Projektförderungszahlungen und Zahlungen aus strukturpolitischen und ähnlichen Gründen. Keine Zuwendungen sind dagegen Entgelte, die als Gegenleistung für eine konkrete Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers – auch der öffentlichen Hand – geleistet werden. 

    Wichtig: Erfüllt eine Forschungseinrichtung die Vorgaben des § 68 Nummer 9 AO nicht, hat das nur zur Folge, dass speziell die Einkünfte aus dieser Tätigkeit (Auftragsforschung) nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Die Gemeinnützigkeit insgesamt geht nur verloren, wenn die Auftragsforschung als eigenständiger Zweck neben die Eigenforschung tritt und die Einrichtung damit in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. (Urteil vom 4.4.2007, Az: I R 76/05)(Abruf-Nr. 072026

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 3 | ID 111783