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  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe von A bis Z

    Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen: In diesen Fällen sind sie gemeinnützig

    | Gemeinnützige Einrichtungen spielen im Bereich der Wissenschaft und Forschung eine große Rolle. Das gilt für die wirtschaftsnahe Forschung genauso wie für privatrechtliche Träger im universitären Umfeld. Hinzu kommen Fördereinrichtungen, insbesondere in Form von Stiftungen. Steuerlich geht es für diese Einrichtungen vor allem darum, die Einstufung als Zweckbetrieb zu erhalten. Neben § 65 AO kommt hier für wissenschaftliche Einrichtungen die Inanspruchnahme als „besonderer Zweckbetrieb“ nach § 68 Nr. 9 AO in Frage. |

    Die Förderung von Wissenschaft und Forschung nach § 52 AO

    Die Förderung von Wissenschaft und Forschung ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO ein gemeinnütziger Zweck. Wissenschaft definiert sich einerseits durch schöpferische oder forschende Arbeit und andererseits durch das Einhalten entsprechender methodischer Standards. Von wissenschaftlichem Arbeiten kann nur gesprochen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden (BFH, Urteil vom 7.3.2007, Az: I R 90/04; Abruf-Nr. 071765).

     

    Grundlagenforschung, Anwendungsforschung, Lehre

    Das umfasst die Grundlagenforschung („reine“ Wissenschaft) sowie die Anwendungsforschung, die das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet (BFH, Urteil vom 30.3.1976, Az: VIII R 137/75)