09.04.2010 | Leser fragen, die Redaktion antwortet
Ausschluss von Mitgliedern bei fehlender Satzungsregelung
Ein Leser stellt folgende Frage: „Einem Mitglied, dass die Vereinsarbeit seit längerer Zeit massiv stört und behindert, haben wir den Ausschluss angedroht. Es hat uns geantwortet, ein Ausschluss sei gar nicht möglich, weil die Satzung das nicht vorsieht. Wie können wir verfahren?“ Lesen Sie die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.
Ausschluss aus wichtigem Grund ist möglich
Der Ausschluss eines Mitglieds ist auch ohne Satzungsregelungen möglich - allerdings nur aus „wichtigem Grund“. Der liegt vor, wenn das Verhalten des Mitglieds die Belange des Verein so stark berührt, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar ist. Die genannte erhebliche Störung des Vereinslebens wäre ein solcher Grund. Außerdem muss der Ausschluss in Bezug zum Zweck und zur Ordnung (Satzung) des Vereins stehen. Das dürfte hier aber nicht in Frage stehen, weil ja die Tätigkeit des Vereins unmittelbar beeinträchtigt ist.
Wichtig: Eine Satzungsvorschrift wäre für den Ausschluss nur erforderlich, wenn es sich um kleinere „Vergehen“ oder besondere Ausschlussgründe handelt - etwa die Mitgliedschaft in einem konkurrierenden Verein.
Das Ausschlussverfahren
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