10.03.2011 | Leser fragen, die Redaktion antwortet
Finanzierung eines Kinderhorts über Spenden anstatt von Betreuungsgebühren möglich?
Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Unsere freikirchliche Gemeinde will einen Schülerhort einrichten, der überwiegend mit Spenden finanziert werden soll, um auch einkommensschwachen Familien die Nutzung zu ermöglichen. Gibt es hier Bedenken wegen der Verwendung von Spendenmitteln?“ Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.
Es spricht nichts dagegen, Leistungen einer gemeinnützigen Organisation statt aus Vergütungen für die Leistungen aus Spenden zu finanzieren. Wirtschaftliche Betätigungen - hier die Schülerbetreuung gegen Zahlungen der Eltern - sind vor dem Hintergrund der Gemeinnützigkeit ja eher ein Sonderfall als die Regel. Da es sich bei Spenden um Mittel handelt, die für die steuerbegünstigten Satzungszwecke gebunden sind, dürfen sie aber nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Das ist bei der Schülerbetreuung gegeben, weil es sich hier um einen gemeinnützigen Zweck handelt - vorausgesetzt die Schülerbetreuung entspricht auch den Satzungszwecken des Vereins.
Probleme beim Spendenabzug
Beim Spendenrecht stellt sich die Sache schwieriger dar. Spenden müssen unentgeltlich gezahlt werden. Das bedeutet nicht nur, dass der Spender keine direkte Gegenleistung erhalten darf, sondern dass die Spende „fremdnützig“ gegeben werden muss. Auch ein mittelbarer Vorteil - wie bloß der Zugang zum Schülerhort, eventuell mit zusätzlichen Zahlungen für die Betreuung - verbietet den Spendenabzug, selbst wenn die Spenden keine unmittelbare Vergütung für die Betreuungsleistung darstellen.
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