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  • 12.01.2011 | Leser fragen, die Redaktion antwortet

    Ist formloser Vereinsbeitritt unwirksam?

    Ein Leser hat folgende Frage: „Unser Verein erhebt von den Mitgliedern erstmals eine Umlage. Zwei - erst letztes Jahr beigetretene - Mitglieder bestreiten nun, überhaupt Mitglied geworden zu sein, weil sie keine Beitrittsbestätigung erhalten haben. Hilfsweise - so in ihrem Schreiben an den Vorstand - kündigen sie die Mitgliedschaft fristlos, weil sie die Sonderzahlung für unzumutbar hoch halten. Können sie sich tatsächlich so der Zahlung entziehen?“ Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.  

     

    Wann dürfen Umlagen erhoben werden?

    Umlagen und andere Sonderbeiträge sind zulässig, wenn die Satzung sie ausdrücklich vorsieht und sich aus der entsprechenden Satzungsregelung auch die Höhe der Zahlung oder zumindest ein Berechnungsmaßstab ergibt. Trifft das zu und wurde das Verfahren für die Erhebung der Umlage eingehalten, können sich die Mitglieder der Zahlung nicht durch eine fristlose Kündigung entziehen.  

     

    Möglich wäre nur ein fristgemäßer Austritt aus dem Verein. Der entbindet aber nicht von der Zahlung, wenn sie noch fällig ist, bevor die Mitgliedschaft tatsächlich endet. Die bloße Kündigung genügt hier nicht.  

     

    Keine Formvorschrift für den Vereinsbeitritt