07.04.2011 | Leser fragen, die Redaktion antwortet
Satzungsklausel zur Haftung der Eltern für Beiträge Minderjähriger
Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Unsere Satzung enthält folgende Klausel zu minderjährigen Mitgliedern: ‚Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich, mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.‘ Wir wurden nun darauf hingewiesen, dass die Klausel unwirksam ist. Wie können wir sonst die Beitragszahlungen von Minderjährigen sicherstellen?“ Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.
Satzung kann nur Mitglieder verpflichten
Die Satzung kann nur für Mitglieder verbindliche Regelungen aufstellen. Dritte können durch die Satzung nicht verpflichtet werden. Das gilt auch für Minderjährige. Der Minderjährige und nicht sein gesetzlicher Vertreter ist Mitglied des Vereins geworden und hat somit die Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Die Beitragspflichten betreffen immer das Mitglied selbst. Beitragsschuldner ist also nicht der gesetzliche Vertreter (Eltern). Das gilt auch, wenn die Eltern dem Beitritt ihres Kindes zugestimmt haben.
Beschränkt geschäftsfähige Jugendliche hingegen können selbst eine Beitrittserklärung unterschreiben. Da die Vereinsmitgliedschaft jedoch nicht nur einen rechtlichen Vorteil für den Jugendlichen darstellt, sondern immer auch mit Pflichten verbunden ist, müssen die Eltern zum Mitgliedschaftsvertrag einwilligen. Das kann auch im Nachhinein geschehen.
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