10.09.2010 | Leser fragen, die Redaktion antwortet
Schulspeisung durch einen Ausbildungsbetrieb als Zweckbetrieb?
Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Unser gemeinnütziger Verein bildet in der Erstausbildung Köche aus. Die von den Auszubildenden zubereiteten Speisen sollen für die Schulspeisung angeboten werden. Können wir diese Einnahmen dem Zweckbetrieb zuordnen oder ist das zwingend ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?“ Unser Autor Wolfgang Pfeffer antwortet.
Für die Zuordnung zum Zweckbetrieb kämen zwei Möglichkeiten in Frage, nämlich die Schulspeisung als besonderer Zweckbetrieb nach § 66 Abgabenordnung (AO) oder ein allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO im Rahmen der Ausbildungszwecke.
Schulspeisung als besonderer Zweckbetrieb
Die Verpflegung von Schülern kann nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 66 AO behandelt werden (Einrichtung der Wohlfahrtspflege). Bei Schülern wird dabei die dazu erforderliche wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung muss aber die Satzung des Vereins einen entsprechenden (Teil-)Zweck enthalten - also die Förderung des Wohlfahrtswesens durch die Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten an Schüler (OFD Frankfurt, Schreiben vom 22.1.2010, Az: S 7181 A - 4 - St 112).
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