· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Schulfördervereine: Neues zur Besteuerung von Verpflegungsleistungen für Schulen und Kitas
| Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat einen neuen Erlass zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten herausgegeben. VB nimmt das zum Anlass, Ihnen einen Überblick zu geben, wie solche Leistungen bei gemeinnützigen Förder- und Trägereinrichtungen im Erziehungs- und Bildungsbereich ertrag- und umsatzsteuerlich behandelt werden. |
Schülerverpflegung als Zweckbetrieb
Die Verpflegung von Schülern durch einen gemeinnützigen Schulförderverein kann nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 66 AO behandelt werden (Einrichtung der Wohlfahrtspflege als besonderer Zweckbetrieb). Bei Schülerinnen und Schülern wird dabei unterstellet, dass sie wirtschaftlich hilfsbedürftig im Sinne von § 53 AO sind (OFD Frankfurt, Schreiben vom 20.10.2000, Az. S 0184 A ‒ 14 ‒ St II 12). Möglich ist aber auch ein Zweckbetrieb nach den allgemeinen Regelungen des § 65 AO.
Ein Zweckbetrieb kann jedoch grundsätzlich nur vorliegen, wenn die geförderten steuerbegünstigten Zwecke auch in der eigenen Satzung als Satzungszweck festgelegt wurden. Die Satzungszwecke eines typischen Schulfördervereins reichen nach Auffassung der OFD Frankfurt dafür nicht. Die Schülerverpflegung muss vielmehr in der Satzung explizit benannt sein. Diese Klausel könnte wie folgt lauten:
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