Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.05.2009 | Leser fragen, die Redaktion antwortet

    Umsatzsteuerpflicht von Trägerleistungen beim Freiwilligen Sozialen Jahr

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: Unser Sportverein will zwei junge Erwachsene im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahrs beschäftigen. Vom Maßnahmeträger (dem Landesverband) wurden wir jetzt darauf hingewiesen, dass die Zahlungen, die wir an ihn für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge etc. leisten müssen, umsatzsteuerpflichtig sind. Ist das richtig? Dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer:  

     

    Umsatzsteuerpflichtige Personalüberlassung

    Teilweise sind die vertraglichen Regelungen für das Freiwillige Soziale und Ökologische Jahr so gestaltet, dass nur eine Rechtsbeziehung zwischen dem Freiwilligen und dem Maßnahmeträger (Verband) besteht. Der Träger kann dabei den Freiwilligen an die jeweilige Einsatzstelle delegieren. Dadurch liegt eine Personalüberlassung vor, die einen umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch zwischen Träger und Einsatzstelle zur Folge hat. Hier gilt also im Prinzip das Gleiche wie für Zeitarbeitsfirmen.  

     

    Die Umsätze unterliegen dann dem Regelsteuersatz (19 Prozent). Die Überlassung der Freiwilligen erfolgt im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, auch wenn der Verband gemeinnützig ist. Die Steuerermäßigung für Zweckbetriebe nach § 12 Absatz 2 Nummer 8a
    Umsatzsteuergesetz (UStG) ist nicht möglich. Auch die einschlägigen Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 23 UStG (Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke) oder § 4 Nummer 25 UStG (Jugendhilfe) greifen nicht.  

     

    Die Lösung: Dreiseitige Vereinbarungen