07.05.2009 | Leser fragen, die Redaktion antwortet
Umsatzsteuerpflicht von Trägerleistungen beim Freiwilligen Sozialen Jahr
Ein Leser hat folgende Frage gestellt: Unser Sportverein will zwei junge Erwachsene im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahrs beschäftigen. Vom Maßnahmeträger (dem Landesverband) wurden wir jetzt darauf hingewiesen, dass die Zahlungen, die wir an ihn für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge etc. leisten müssen, umsatzsteuerpflichtig sind. Ist das richtig? Dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer:
Umsatzsteuerpflichtige Personalüberlassung
Teilweise sind die vertraglichen Regelungen für das Freiwillige Soziale und Ökologische Jahr so gestaltet, dass nur eine Rechtsbeziehung zwischen dem Freiwilligen und dem Maßnahmeträger (Verband) besteht. Der Träger kann dabei den Freiwilligen an die jeweilige Einsatzstelle delegieren. Dadurch liegt eine Personalüberlassung vor, die einen umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch zwischen Träger und Einsatzstelle zur Folge hat. Hier gilt also im Prinzip das Gleiche wie für Zeitarbeitsfirmen.
Die Umsätze unterliegen dann dem Regelsteuersatz (19 Prozent). Die Überlassung der Freiwilligen erfolgt im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, auch wenn der Verband gemeinnützig ist. Die Steuerermäßigung für Zweckbetriebe nach § 12 Absatz 2 Nummer 8a
Umsatzsteuergesetz (UStG) ist nicht möglich. Auch die einschlägigen Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 23 UStG (Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke) oder § 4 Nummer 25 UStG (Jugendhilfe) greifen nicht.
Die Lösung: Dreiseitige Vereinbarungen
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