10.05.2010 | Leser fragen, die Redaktion antwortet
Verlegung der Mitgliederversammlung
Eine Leser hat folgende Frage gestellt: „Aus organisatorischen Gründen müssen wir die bereits einberufene Mitgliederversammlung um einen Tag verlegen. Leider sieht unsere Satzung für die Neueinberufung eine Frist von acht Wochen vor. Müssen wir die Versammlung mit dieser Frist erneut einberufen oder können wir sie einfach auf einen Tag später verlegen?“ Dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.
Rücknahme der Einberufung oder Vertagung?
Hier muss unterschieden werden zwischen einer Vertagung und einer Rücknahme der Einberufung. Auch wenn hier der Begriff „Verlegung“ benutzt wird, handelt es sich immer um eine Rücknahme der Einberufung. Grundsätzlich ist diese möglich. Sie kann von dem Organ vorgenommen werden, der die Mitgliederversammlung einberufen darf - in der Regel also der Vorstand.
Bei einer Rücknahme der Einberufung ist grundsätzlich aber eine Neuberufung nötig. Dabei müssen die satzungsmäßigen Formen und Fristen eingehalten werden - also auch die Einladungsfrist. Ansonsten ist nur ein Verlegen um eine Stunde und an einen nahegelegenen Versammlungsort möglich (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrecht, Rd 1164).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig