· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Mitgliederversammlung: Wann sie vertagt, abgebrochen, unterbrochen und verlegt werden kann
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Die Mitgliederversammlung ist Dreh- und Angelpunkt des Vereinslebens. Hier werden die grundlegenden Beschlüsse gefasst. Weil der Termin für die Mitgliederversammlung lange im Vorfeld feststeht, können unvorhergesehene Ereignisse große Probleme bei ihrer Durchführung aufwerfen. Hier kommt es entscheidend darauf an, wie der Vorstand reagiert. Macht er Fehler, riskiert er einen Rechtsstreit. Erfahren Sie deshalb, wann Sie eine Versammlung vertagen, abbrechen, unterbrechen oder verlegen können. |
Die Absetzung der Versammlung
Eine Mitgliederversammlung kann abgesetzt werden, solange sie nicht durch den Versammlungsleiter eröffnet ist. Die Absetzung kann das Einberufungsorgan vornehmen. Es muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen, der es unmöglich macht, die Mitgliederversammlung abzuhalten.
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Auf der nächsten Mitgliederversammlung des Segelsportvereins soll ein Beschluss über den Neubau eines Bootshauses gefasst werden. Vor der Beschlussfassung soll der beauftragte Architekt über die Angebote der drei angefragten Bauunternehmer berichten. Da bis kurz vor der Versammlung nur ein Bauunternehmer ein Angebot abgegeben hatte, beschließt der Vorstand, die Versammlung abzusetzen. Folge: Das ist rechtlich in Ordnung. |
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