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  • 11.02.2010 | Leser fragen, die Redaktion antwortet

    Vorstandsmitglied unterschlägt Geld: Haftungs- und gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen?

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Unser Verein finanziert sich zu einem erheblichen Teil über EU-Mittel. Ein Vorstandsmitglied hat rund 100.000 Euro aus Zuschussmitteln unterschlagen. Anzeige wurde erstattet und die Ermittlungen laufen. Ist dadurch die Gemeinnützigkeit gefährdet? Wie steht es um eine Haftung der anderen Vorstandsmitglieder - auch bezogen auf die anstehende Entlastung?“  

     

    Folgen für die Gemeinnützigkeit

    Nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 Abgabenordnung (AO) sind Zuwendungen an Vereinsmitglieder aus Vereinsmitteln grundsätzlich untersagt. § 55 Absatz Nummer 3 AO verbietet es ferner, eine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu begünstigen. Beides kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.  

     

    Grundsätzlich ist durch die Unterschlagung der Tatbestand dieser Vorschriften erfüllt. Die Besonderheit des Falls liegt aber darin, dass Gelder heimlich unterschlagen wurden. Das wäre gemeinnützigkeitsrechtlich nur dann ein Problem, wenn diese Handlung dem Verein zuzurechnen ist. Das würde dann gelten, wenn der Vorstand an der Unterschlagung eine Mitschuld trägt, indem er die Unterschlagung zum Beispiel wegen Organisationsmängeln oder fehlender Kontrolle leichtfertig ermöglicht hat. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet, bei Entdeckung der Unterschlagung einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Unterlässt er das, liegt eine unzulässige Mittelfehlverwendung vor, die zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führt.  

     

    Haftung der anderen Vorstandsmitglieder?