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  • 07.04.2008 | Leseranfrage

    Wer kündigt das Arbeitsverhältniseines Vorstandsmitglieds?

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Im Rahmen eines öffentlich geförderten Projekts war ich als Vorstandsmitglied zwei Jahre lang in einem Festanstellungsverhältnis im Verein tätig. Nach Ablauf des Förderzeitraums muss meine Stelle gekündigt werden, weil sie nicht mehr finanzierbar ist. Unser Vorstand hat zwei Mitglieder, die beide alleinvertretungsberechtigt sind. Muss ich mich jetzt quasi selbst kündigen, bzw. darf ich das überhaupt? Ich befürchte dabei insbesondere eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Unsere Satzung enthält keine Regelung zur Beschlussfassung im Vorstand.“ Die Antwort liefert unser Autor Wolfgang Pfeffer: 

    Beschlussfassung im Vorstand

    Enthält die Satzung keine gesonderten Regelungen zur Beschlussfassung im Vorstand, gilt § 28 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Ein mehrköpfiger Vorstand fasst seine Beschlüsse nach den gleichen Regelungen wie die Mitgliederversammlung. Hier gilt wiederum nach BGB – wenn also die Satzung es nicht abweichend regelt – für gültige Beschlüsse die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Demnach könnte gegen die Stimme des Lesers kein Beschluss gefasst werden. 

    Stimmrechtsausschluss

    Das Problem, dass er seine eigene Kündigung beschließen müsste, stellt sich trotzdem nicht. Nach § 34 BGB ist nämlich ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm und dem Verein betrifft. Zu diesen Rechtsgeschäften gehören zweiseitige Rechtsgeschäfte wie der Abschluss eines Arbeitsvertrags, aber auch einseitige wie eine Kündigung.  

     

    Regelungen für Mitgliederversammlung sind anzuwenden

    Auch beim Stimmrechtsausschluss gelten für Beschlüsse im Vorstand die Regelungen für die Mitgliederversammlung. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ein solches Rechtsgeschäft zwischen dem Leser und dem Verein, bei dem der Stimmrechtsausschluss greift. Das andere Vorstandsmitglied kann die Kündigung also ohne die Mitwirkung des Lesers beschließen. Diese Regelung ist übrigens nach § 40 BGB nicht nachgiebig. Die Satzung kann das also nicht abändern. 

    Wer kündigt?

    Da das zweite Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt ist, kann es die Kündigung auch allein aussprechen. Die Unterschrift des Lesers ist nicht erforderlich. Es liegt kein Insichgeschäft (§ 181 BGB) vor, das die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfordern würde.