06.06.2008 | Mit den Formalien richtig umgehen (Teil 2)
Ablauf der Mitgliederversammlung: So vermeiden Sie unliebsame Überraschungen
Die Mitgliederversammlung ist das zentrale Forum der Vereinstätigkeit und auch Nagelprobe für die erfolgreiche Vereinsführung. Der Vorstand sollte sich deshalb mit den Formalien hundertprozentig auskennen.
In der Mai-Ausgabe haben wir rechtliche Fragen zu den Befugnissen des Versammlungsleiters beantwortet. Neuabonnenten finden den Beitrag in „myIWW“ (www.iww.de) im „Archiv“. Nachfolgend lesen Sie, wie der Vorstand Sach- und Verfahrensanträge während der Mitgliederversammlung richtig behandelt, wie er das Rederecht handhabt und wie er mit Störern umgeht.
Unterschied zwischen Sachanträgen und Verfahrensanträgen
Bei der Behandlung der Tagesordnung muss unterschieden werden zwischen Sachanträgen und Verfahrensanträgen. Für Sachanträge gilt nämlich die gesetzliche Vorgabe, dass nur über Tagesordnungspunkte wirksame Beschlüsse gefasst werden können, die bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung benannt wurden.
Sachanträge
Nach § 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist für die Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet worden ist. Die bei der Einladung benannten Tagesordnungspunkte können also im Kern nicht geändert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung Beschlüsse über nachträgliche Ergänzungen zur Tagesordnung ausdrücklich erlaubt oder alle Mitglieder des Vereins zustimmen. Die bloße Möglichkeit, Anträge zur Tagesordnung zu stellen, genügt dieser Anforderung nicht. Meist erlaubt die Satzung auf diese Weise nur eine Debatte, aber keine wirksame Abstimmung.
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