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  • 10.07.2008 | Mitarbeiter im Verein

    Finanzministerium Baden-Württemberg beantwortet Fragen zur Ehrenamtspauschale

    Noch liegen keine verbindlichen Vorgaben der Finanzverwaltung zur neuen Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26 a Einkommensteuergesetz) vor. Einen ersten Einblick in den Stand der Erörterungen zwischen Bund und Ländern hat das Finanzministerium (Finmin) Baden-Württemberg in einer Antwort auf eine Anfrage der SPD-Fraktion im Landtag gegeben. 

     

    Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag

    Nach § 3 Nummer 26a EStG ist die Steuerbefreiung über die Ehrenamtspauschale ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nummer 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) gewährt wird. Unklar war bisher, ob das allgemein oder nur für die gleiche Tätigkeit gilt. 

     

    Das Finmin stellt klar, dass eine Kombination von beiden Befreiungsregelung möglich ist (Schreiben vom 5.5.2008, Az: 3–S 2121/59, Landtagsdrucksache 14/2611). Voraussetzung dafür ist aber, 

    • dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden (nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitstelle),
    • voneinander trennbar sind,
    • gesondert vergütet werden und
    • die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind.