01.09.2007 | Neues Gemeinnützigkeitsrecht
Das ändert sich bei den Spenden
Noch weitreichender als die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht (August-Ausgabe, Seite 4 bis 17) sind die im „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vorgesehenen Änderungen im Spendenrecht. Hier gibt es künftig eine Reihe von Vereinfachungen, die Ihnen die Verwaltung von Spenden erleichtert.
Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht werden vereinheitlicht
Die geringste Bedeutung für die Vereinspraxis hat dabei die dem Text nach umfänglichste Änderung: Die Zusammenfassung von gemeinnützigen und spendenabzugsfähigen Zwecken.
Bisher wurden gemeinnützige und spendenbegünstigte Zwecke verteilt auf Abgabenordnung (§ 52 AO) und Einkommensteuergesetz (§10b EStG) bzw. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV, § 48 und Anlage 1 zu § 48) definiert. Künftig stehen die Regelungen einheitlich in der AO. Das EStG verweist dann nur noch auf § 52 AO. Dafür entfällt die Auflistung in Anlage 1 zu § 48 EStDV. § 48und 49 EStDV werden gestrichen. Unverändert bleibt der steuerliche Abzug für Mitgliedsbeiträge. Details dazu finden Sie auf Seite 7 bis 9.
Erhöhung und Vereinheitlichung des Spendenabzugs
Der Umfang des Spendenabzugs wird erheblich erhöht. Er beträgt künftig
- 20 Prozent der Jahreseinkünfte (bisher je nach Vereinszweck fünf oder zehn Prozent) bzw.
- bei Unternehmen vier (bisher zwei) Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
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