01.08.2007 | Neues Gemeinnützigkeitsrecht
Der Übungsleiterfreibetrag: Das müssen Sie bei der Erhöhung beachten
Eine weitere Maßnahme aus dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“, von der Vereine profitieren werden, ist die Anhebung des sogenannten Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG). Künftig sind bestimmte Tätigkeiten im Auftrag gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften bis zu einer Vergütung von 2.100 Euro pro Jahr (bisher 1.848 Euro) steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Voraussetzungen
Unverändert bleiben die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen aus dem Übungsleiterfreibetrag. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:
Nicht begünstigt ist die Tätigkeit in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
Wichtig: Inkrafttreten der Reform abwarten
Der Bundesrat wird voraussichtlich in der ersten Sitzung nach der parlamentarischen Sommerpause am 21. September 2007 über das Gesetz abstimmen und es – mit 99,9-prozentiger Sicherheit – absegnen. Erst dann wird das Gesetz verkündet und kann damit in Kraft treten.
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